Persönliches Budget - Wunsch- und Wahlrecht
Die Einflussmöglichkeiten von Patienten auf Art und Umfang von Rehabilitationsmaßnahmen nehmen immer mehr zu. Betroffene können dadurch als Experten in eigener Sache freier und mit flexiblen, selbst gewählten Maßnahmen ihr Leben gestalten. Sie bestimmen so den Behandlungserfolg maßgeblich mit.
Wunsch- und Wahlrecht
In der Ausgabe 1 2009 unserer Patientenzeitschrift Mein Gesundes Magazin hatten wir über die Stärkung der Patientenrechte durch das Landessozialgericht (LSG) Hessen (Urteil vom 28.08.2008, Az.: L 1 KR 2/05) berichtet. Das Gericht verurteilte einen Leistungsträger zur Erstattung der vom klagenden Patienten vorverauslagten Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme in einer vom Patienten ausgewählten Rehaklinik. Zuvor war dem Patienten die beantragte Rehabilitationsmaßnahme in der ausgewählten Einrichtung nicht genehmigt worden, obwohl die Auswahl der Rehaklinik durch ein ärztliches Attest begründet war. Nach fast dreijähriger Verfahrensdauer wurde die Klage zunächst vom Sozialgericht in erster Instanz abgewiesen. Erst die Berufung beim LSG verhalf dem klagenden Patienten zum Erfolg. Das Gericht entschied, dass dem Patienten die Behandlungskosten bis auf den Zuzahlungsbetrag zu erstatten sind. Gleichzeitig hat das Landessozialgericht Hessen die Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes näher bestimmt.
Das Gericht hat damit bestätigt, was nach dem Willen des Gesetzgebers längst selbstverständlich sein sollte - Patienten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, haben grundsätzlich das Recht eine geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Freilich verbleibt den Kostenträgern die Beurteilung, ob die geäußerten Wünsche berechtigt und angemessen sind. Bei dieser Prüfung ist die Kostenfrage allerdings außen vor zu lassen. Entscheidend ist die Frage, ob die Wunschklinik entsprechend zertifiziert und geeignet ist.
Mehrkosten müssen allerdings vom Patienten getragen werden, wenn die ausgewählte Rehabilitationsklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem zuständigen Kostenträger geschlossen hat. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass jede vom Patienten gewünschte geeignete und zertifizierte Rehabilitationsklinik ohne Mehrkosten aufgesucht werden kann, sofern ein Versorgungsvertrag besteht.
Vor Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes empfiehlt es sich daher, rechtzeitig Informationen über in Betracht kommende Rehabilitationskliniken einzuholen. Welche Erkrankungen werden behandelt? Werden meine Bedürfnisse nach Lage, Service und Ausstattung berücksichtigt? Ist die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert? Diese Punkte gilt es vorab zu klären. Informationen hierzu finden Sie beispielsweise in der umfangreichen Klinikdatenbank des Arbeitskreis Gesundheit e.V. oder bereits während des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus beim jeweiligen Sozialdienst.
Persönliches Budget
Für behinderte, chronisch kranke oder von Behinderung bedrohten Menschen war ein ähnlich großer Schritt zu mehr Selbstbestimmung die zum 01. Juli 2001 vom Gesetzgeber geschaffene Leistungsform des „Persönlichen Budgets“. Mit dieser neuen Sozialleistungsform können die o. g. Personen anstelle von fest definierten Sach- und Dienstleistungen ein nach dem individuellen Bedarf bemessenes Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins erhalten.
Bis zum 31.12.2007 bestand auf das Persönliche Budget kein Rechtsanspruch. Es war in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt, Leistungen in Form von Persönlichen Budgets zu bewilligen oder abzulehnen. Nach Erprobung in verschiedenen Modellregionen wurde zum 01. Januar 2008 ein Rechtsanspruch auf Erbringung von Sozialleistungen in der Form des Persönlichen Budgets geschaffen. Die Ausgestaltung als Rechtsanspruch besagt, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich dem Wunsch- und Wahlrecht der potenziellen Budgetnehmer in vollem Umfang zu entsprechen ist und alle Anträge auf Bewilligung von Persönlichen Budgets zu genehmigen sind.
Die Beantragung des Persönlichen Budgets steht jedem Betroffenen frei. Der Antrag kann an den Träger der Rehabilitationsmaßnahme, wie zum Beispiel Renten-, Krankenversicherung, Pflegekasse oder Sozialamt, sowie an gemeinsame Servicestellen der Reha-Träger gerichtet werden. Die Servicestellen haben unter anderem die Aufgabe, die potenziellen Budgetnehmer über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme, insbesondere eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, zu informieren und zu beraten. Ein Verzeichnis der Servicestellen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (http://www.reha-servicestellen.de/).
Es ist außerdem möglich, dass sich das Persönliche Budget aus Leistungen mehrerer Träger zusammensetzt (trägerübergreifendes Budget). Zur Erleichterung für den Betroffenen gibt es jedoch auch in diesem Fall nur eine Anlaufstelle. Adressen von Beratungsstellen finden Sie in den Broschüren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die auf der Homepage des BMAS auch als Download zur Verfügung stehen.





