Wo und wie beantrage ich eine Rehabilitationsmaßnahme?
Bei welchem Kostenträger beantrage ich wie meine Rehabilitationsmaßnahme? Erklärungen zur Antragstellung und zu möglichen finanziellen Leistungen während der Rehabilitation.
Wo muss ich bzw. mein Arzt die Reha beantragen?
Insgesamt gibt es in Deutschland sieben sogenannte „zuständige Kostenträger“, die für die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme aufkommen. Welcher dieser Kostenträger zuständig ist, muss individuell ermittelt werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zuständige Kostenträger können die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Gesetzliche Unfallversicherung, der Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe sein. Die beiden wichtigsten Träger sind die GKV und die DRV, die zusammen 71 Prozent der bewilligten Reha-Maßnahmen finanzieren.
Die Deutsche Rentenversicherung ist als Rehabilitationsleistungsträger zuständig für Erwerbstätige, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Arbeitssuchende. Hier zählt der Grundsatz: „Reha vor Rente“. Die DRV erbringt mit der Finanzierung von Reha-Maßnahmen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie mit der Finanzierung von Weiterbildungen und Umschulungen beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde Leistungen (Übergangsgeld).
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat die Aufgabe, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu mindern, zu beseitigen oder auszugleichen. Dabei ist sie vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Erwachsene und Rentner der zuständige Kostenträger. Auch die GKV erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, einschließlich unterhaltssichernde Leistungen (Krankengeld) und andere ergänzende Leistungen (Patientenschulungsmaßnahmen, Rehabilitationssport…). Hier zählt der Grundsatz: „Reha vor Pflege“.
Für Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles, eines Wegeunfalles oder einer vorliegenden Berufskrankheit ist die Gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
Die Sozialhilfe ist als Kostenträger für alle beantragten Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines der übrigen Rehabilitationsträger fallen. Nach § 264 SGB V sind das vor allem nicht Krankenversicherte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte waren das in Deutschland im Jahr 2007 über 200.000 Menschen. Diese werden im Fall der Hilfsbedürftigkeit zwar von einer Krankenkasse betreut, die entsprechenden Leistungen werden jedoch von der Sozialhilfe finanziert. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Mittel werden nicht gewährt.
Die Jugendhilfe erbringt Leistungen, wenn eine seelische Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen vorliegt. Die Kriegsopferversorgung/-fürsorge ist zuständig bei Gesundheitsschäden, die durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst verursacht wurden.
Alle Leistungsträger sind gesetzlich dazu verpflichtet zusammenzuarbeiten und ihre Leistungen zu koordinieren.
Zahlen zur Rehabilitation
Gemäß einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) über Rehabilitationsanträge, Bewilligungen und tatsächlich abgeschlossene Leistungen, wurden im Jahr 2008 1,97 Mio. Anträge gestellt. Knapp 70 % (1,33 Mio.) davon wurden bewilligt. Die restlichen 30 % wurden entweder abgelehnt oder fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. In der Regel wurden diese danach an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet. Tatsächlich wurden von den bewilligten Anträgen 1,06 Mio. Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Die Statistiken der Rentenversicherung zeigen, dass die Anträge und demnach auch die Bewilligungen nach dem starken Einbruch 1997, wieder zunehmen. Statistiken für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) liegen trotz gesetzlichen Vorschriften nicht vor.
Wie beantrage ich eine Reha-Maßnahme?
-bei der Rentenversicherung (DRV):
Das Antragsverfahren beginnt hier mit dem Formular G100, der Anlage G110 sowie dem sogenannten AUD-Beleg, mit dem die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitszeiten und -diagnosen sowie Angaben zu Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten des Patienten mitteilen muss. Darüber hinaus fordert die DRV eine ärztliche Stellungnahme, die mit dem Formular „Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung“ von einem Arzt zu erstellen ist. Dabei steht es dem Patienten frei, einen eigenen (behandelnden) Arzt oder einen Gutachter der DRV aufzusuchen. Die Praxisgebühr fällt hierfür nicht an. Wichtig ist bei beiden, dass Sie alle Antragsunterlagen zum Termin mitnehmen. Dadurch hat der Arzt die Möglichkeit, den Antrag mit ihm vorliegenden Unterlagen zu ergänzen und dann vollständig an die DRV zu senden. Die Anschriften der Gutachter können sie bei Krankenkassen, Versicherungsämtern sowie direkt bei der DRV erfragen. Wichtig ist bei der Konsultation eines DRV-Gutachters, dass Sie neben den o. g. Unterlagen zum Beispiel noch Röntgenbilder (nicht älter als sechs Monate) mitbringen, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
Steht in Ihrem Wohnort kein für die DRV tätiger Gutachter zur Verfügung, kann auch der nächstgelegene DRV Arzt konsultiert werden. In diesem Fall erstattet die DRV Fahrtkosten in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel.
-bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):
Das Antragsverfahren bei der GKV ist zweigeteilt. Im ersten Schritt stellt der Arzt einen Antrag auf "Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten". Hierzu stellen die Kassen das Formular 60 zur Verfügung. Anhand dieses Antrages prüft die Kasse, ob sie zuständig ist. Ist dies der Fall, bekommt der Arzt die "Verordnung von Medizinischer Rehabilitation" zugeschickt. Mit Hilfe dieser Verordnung werden eine Vielzahl von Fakten zur Lebenssituation, zu den Beschwerden des Patienten und weiteren Diagnosen gestellt, die für das Antragsverfahren entscheidend sind. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden muss, teilt die Krankenkasse dies mit.
Für beide Antragswege gilt:
Scheuen Sie sich keinesfalls davor, eine Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen. Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare brauchen, fragen Sie Ihren Arzt oder sprechen Sie mit Bekannten und Freunden, die das Antragsverfahren erfolgreich absolviert haben. Auch die Rehakliniken selbst sind Ihnen gern behilflich. Suchen Sie sich Einrichtungen aus, die für Sie in Frage kommen. Der Arbeitskreis Gesundheit unterstützt Sie selbstverständlich gern mit seinem Klinikverzeichnis bei der Auswahl einer geeigneten Klinik und somit bei der Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechtes.
Leistungen während einer Reha-Maßnahme
Neben den Behandlungen und Anwendungen während der Reha-Maßnahme gibt es noch weitere Leistungen, die der Patient je nach individuellem Fall und Erfüllen der Voraussetzungen erhalten kann (Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Krankengeld von der GKV, Übergangsgeld von der DRV sowie Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft).
Übergangsgeld §§ 20, 21 SGB VI
Um die einkommenslose Zeit während der Reha überbrücken zu können, haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld. Der Anspruch entsteht, wenn sechs Wochen nach der Erkrankung die Entgeltfortzahlung endet. Wichtig ist: Das Übergangsgeld muss beantragt werden!
Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass ein Übergangsgeld in Höhe von zwei Drittel des Nettoeinkommens erstattet wird. Tatsächlich ist die exakte Berechnung kompliziert. Zuerst muss die Berechnungsgrundlage ermittelt werden. Diese beträgt 80% des letzten Bruttoeinkommens, ist aber höchstens so hoch wie das letzte Nettoeinkommen. Hiervon werden an Patienten mit wenigstens einem Kind 75%, an alle anderen Patienten 68% als Übergangsgeld ausgezahlt. Bei einem Patienten mit 1.000,00 EUR Bruttolohn beträgt die Berechnungsgrundlage demnach 800,00 EUR, es sei denn der Nettolohn ist geringer, denn in diesem Fall ist dieser die Berechnungsgrundlage. Von den 800,00 EUR bekommen Kinderlose ein Übergangsgeld von 544,00 EUR (68%) und Patienten mit Kindern ein Übergangsgeld von 600,00 EUR (75%).
Wurde die beantragte Reha-Maßnahme bewilligt, besteht gleichzeitig der Anspruch auf Übergangsgeld. Zuständig ist der Kostenträger, der auch für die Kosten der Reha-Maßnahme aufkommen muss. Der Anspruch erlischt grundsätzlich nach Beendigung der Reha-Maßnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Übergangsgeld aber auch bis zu drei Monate über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt. Auskünfte hierüber erhalten Sie beim zuständigen Kostenträger.





