Änderungen in der Kinder-Reha durch die Flexirente
Das neu in Kraft getretene bzw. tretende Flexirentengesetz beinhaltet auch für die Rehabilitation neue Zugewinne. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte:
- Die Leistungen zur Prävention, Kinderrehabilitation und Nachsorge werden als Pflichtleistungen ausgestaltet.
- Bislang war Kinderrehabilitation eine Ermessensentscheidung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nun wurde sie als Pflichtleistung in § 15a SGB VI normiert, d. h. es gibt kein Ermessen darüber, „ob“ die Leistung zu bewilligen ist - liegen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen vor, ist zu bewilligen.
- Die parallele Zuständigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der DRV für Kinderrehabilitation bleibt erhalten.
- Die Kinderrehabilitation kann ambulant oder stationär erfolgen.
- Die (grundsätzlich) für Erwachsene geltende 4-Jahres-Frist vor Bewilligung einer erneuten Rehabilitation gilt aufgrund der schnelleren körperlichen und geistigen Entwicklung für Kinder nicht.
- Eine gemeinsame Richtlinie der DRV und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll bis zum bis 01. Juli 2018 erfolgen.
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