Zuerst sollten Sie prüfen, ob der Bescheid bzw. das Schreiben des Kostenträgers eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Frist für den Widerspruch beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Schreibens.

Sollten Sie nicht sicher sein, wann Ihnen die Post tatsächlich zugegangen ist (z. B. bei längerer Urlaubsabwesenheit), nehmen Sie zur Berechnung der Frist den Folgetag des im Schreiben/Bescheid genannten Datums (Beispiel: Das Schreiben datiert vom 01.06., zugegangen am 02.06. = Fristablauf am 02.07.). Notieren Sie sich diesen Termin, da erst dann die Entscheidung rechtswirksam wird.

Bei Ablehnungen durch Krankenkassen kommt es gelegentlich vor, dass die Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Hier sind Sie grundsätzlich auch an keine Frist gebunden, sollten im eigenen Interesse jedoch zeitnah reagieren.

Die Ablehnung enthält immer auch eine Begründung. Welche Gründe werden im Bescheid genannt?

  • Ich werde von der Rentenversicherung bzw. Krankenkasse aufgefordert, anstelle der Reha-Maßnahme ambulante Krankenbehandlungen am Wohnort zu nutzen. Die Rentenversicherung ist der Auffassung, eine Erwerbsminderung bzw. eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben. weiterlesen

  • Der Antrag wurde vor Ablauf der allgemein gültigen Wartezeit von 4 Jahren für die Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme gestellt. Der Kostenträger sieht keine medizinische Notwendigkeit für die vorzeitige Reha. weiterlesen
  • Der Kostenträger ist der Ansicht, dass eine akutstationäre Behandlung (Krankenhaus) angezeigt ist und/oder, dass eine Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich zu keiner Verbesserung führt (fehlende Rehabilitationsfähigkeit). weiterlesen

  • Mein Widerspruch wurde trotz ergänzendem Attest zurückgewiesen. weiterlesen

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  • Ich wurde vom Kostenträger telefonisch aufgefordert, meinen Rehabilitationsantrag zurückzunehmen:
    Auf telefonische Aufforderungen sollte grundsätzlich nicht eingegangen werden. Bitten Sie Ihren Kostenträger um eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung.

 

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