• Ich werde von der Rentenversicherung bzw. Krankenkasse aufgefordert, anstelle der Reha-Maßnahme ambulante Krankenbehandlungen am Wohnort zu nutzen. Die Rentenversicherung ist der Auffassung, eine Erwerbsminderung bzw. eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben.

Besprechen Sie die Begründung der Ablehnung mit Ihrem Arzt. Wurden ambulante Therapien, wie Krankengymnastik, Physio-, Psychotherapie u. a. bereits durchgeführt, die zu keiner Besserung geführt haben? Sind die in der Ablehnung geforderten ambulanten Maßnahmen bereits durchgeführt und nicht ausreichend oder aufgrund körperlicher Einschränkungen/ fehlender Behandlungsangebote im näheren Umfeld gar nicht möglich, dann benötigen Sie hierüber ein Attest von Ihrem Fach- oder Hausarzt. Bitten Sie ihn um eine ergänzende medizinische Aussage, die sich inhaltlich mit dem Ablehnungsgrund im Bescheid auseinandersetzt! 

  • Mein Arzt/ meine Ärztin hat das gewünschte Attest ausgestellt.

Richten Sie Ihren Widerspruch an den Versicherungsträger. Halten Sie Ihre eigenen Ausführungen kurz und sachlich. Entscheidend für den Erfolg Ihres Widerspruchs ist das ärztliche Attest, das Sie Ihrem Schreiben beifügen.

  • Ein Termin bei meinem Arzt/meiner Ärztin ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich.

Richten Sie zur Wahrung der Frist den Widerspruch rechtzeitig an die Renten- oder Krankenversicherung. Geben Sie das Bearbeitungszeichen an. Formulieren Sie kurz "… lege ich Frist wahrend Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Eine Begründung reiche ich nach Rücksprache mit meinem Arzt/meiner Ärztin umgehend nach."

Sobald Sie das ergänzende Attest erhalten haben, senden Sie es mit einem kurzem Anschreiben nach und nehmen dabei Bezug auf Ihren schon eingereichten Widerspruch.

  • Mein Arzt/meine Ärztin kommt meiner Bitte, ein Attest auszustellen nicht nach. Er/sie ist nur auf Anfrage des Kostenträgers bereit, eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Einige Ärzte gehen davon aus, dass z. B. die Rentenversicherung nach Erhalt eines Patientenwiderspruchs „automatisch“ noch einmal eine ärztliche Stellungnahme einfordert. Dies ist leider nicht immer der Fall. Der Widerspruch wird – bei Fehlen eines Attestes - schnell als unbegründet zurückgewiesen. Wenn Sie das Folgende beachten, ist Ihr Kostenträger jedoch im Rahmen der Amtsermittlung dazu verpflichtet, eine medizinische Stellungnahme anzufordern:

Richten Sie Ihren Widerspruch unter Nennung des Bearbeitungszeichens innerhalb der Frist an die Rentenversicherung oder Krankenkasse. Formulieren Sie sinngemäß: "…. lege ich gegen Ihren Bescheid vom … Widerspruch ein. Entgegen Ihrer Ansicht sind ambulante Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort bereits ausgeschöpft/nicht ausreichend/nicht möglich…" (wählen Sie das für Sie zutreffende aus) und/oder "…ist eine Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben…" (wählen Sie auch hier das Zutreffende aus), "…ist eine erneute Maßnahme vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist medizinisch dringend notwendig." Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Formulierung in Ihrem Fall richtig ist, verwenden Sie die Formulierung: "Entgegen Ihrer Ansicht sind die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer stationären Rehabilitation erfüllt." Ergänzen Sie Ihren Widerspruch unbedingt durch den Zusatz: "Ich bitte ausdrücklich darum, eine ergänzende Stellungnahme bei dem mich behandelnden Arzt/ der mich behandelnden Ärztin anzufordern."

Ihr Widerspruch kann dann nicht einfach zurückgewiesen werden, ohne dass zuvor diese Stellungnahme angefordert wird. Sollten Sie dennoch einen ablehnenden Bescheid erhalten, empfehlen wir, juristischen Rat einzuholen oder sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.

 

weitere Informationen zum Thema Antragsverfahren

  • Ich wurde vom Kostenträger telefonisch aufgefordert, meinen Rehabilitationsantrag zurückzunehmen:
    Auf telefonische Aufforderungen sollte grundsätzlich nicht eingegangen werden. Bitten Sie Ihren Kostenträger um eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung.
  • Wunschklinik

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