• Der Antrag wurde vor Ablauf der allgemein gültigen Wartezeit von 4 Jahren für die Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme gestellt. Der Kostenträger sieht keine medizinische Notwendigkeit für die vorzeitige Reha.

Sie benötigen für einen erfolgreichen Widerspruch in jedem Fall ein ergänzendes ärztliches Attest. Anträge, die vor Ablauf von vier Jahren gestellt werden, bedürfen einer besonders sorgfältigen medizinischen Begründung. Selbst wenn Ihr behandelnder Arzt/Ihre Ärztin dies berücksichtigt hat, kann es zu ablehnenden Entscheidungen kommen. Bitten Sie Ihren (Fach)-Arzt/ Ihre (Fach-)Ärztin um eine ergänzende Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass bei Abwarten der Vier-Jahres-Frist weitere, zusätzliche Gesundheitsschäden (die näher ausgeführt werden sollten) bzw. mögliche Erwerbsminderung/Gefährdung drohen. Es muss deutlich gemacht werden, dass die Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur dringend notwendig ist, sondern durch weiteres Zuwarten eine zusätzliche Verschlechterung droht.

Es ergeben sich hieraus drei weitere Möglichkeiten:

  • Mein Arzt/meine Ärztin hat das gewünschte Attest ausgestellt.

Richten Sie Ihren Widerspruch an den Versicherungsträger. Halten Sie Ihre eigenen Ausführungen kurz und sachlich. Entscheidend für den Erfolg Ihres Widerspruchs ist das ärztliche Attest, das Sie Ihrem Schreiben beifügen.

  • Ein Termin bei meinem Arzt/meiner Ärztin ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich.

Richten Sie zur Wahrung der Frist den Widerspruch rechtzeitig an die Renten- oder Krankenversicherung. Geben Sie das Bearbeitungszeichen an. Formulieren Sie kurz "… lege ich Frist wahrend Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Eine Begründung reiche ich nach Rücksprache mit meinem Arzt/meiner Ärztin umgehend nach."

Sobald Sie das ergänzende Attest erhalten haben, senden Sie es mit einem kurzen Anschreiben nach und nehmen dabei Bezug auf Ihren schon eingereichten Widerspruch.

  • Mein Arzt/meine Ärztin kommt meiner Bitte, ein Attest auszustellen nicht nach. Er/Sie ist nur auf Anfrage des Kostenträgers bereit, eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Einige Ärzte gehen davon aus, dass z. B. die Rentenversicherung nach Erhalt eines Patientenwiderspruchs „automatisch“ noch einmal eine ärztliche Stellungnahme einfordert. Dies ist leider nicht immer der Fall. Der Widerspruch wird – bei Fehlen eines Attests - schnell als unbegründet zurückgewiesen. Wenn Sie das Folgende beachten, ist Ihr Kostenträger jedoch im Rahmen der Amtsermittlung dazu verpflichtet, eine medizinische Stellungnahme anzufordern:

Richten Sie Ihren Widerspruch unter Nennung des Bearbeitungszeichens innerhalb der Frist an die Rentenversicherung oder Krankenkasse. Formulieren Sie sinngemäß: "... lege ich gegen Ihren Bescheid vom … Widerspruch ein. Entgegen Ihrer Ansicht sind ambulante Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort bereits ausgeschöpft/nicht ausreichend/nicht möglich…" (wählen Sie das für Sie zutreffende aus) und/oder "…ist eine Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben…" (wählen Sie auch hier das Zutreffende aus), "…ist eine erneute Maßnahme vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist medizinisch dringend notwendig." Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Formulierung in Ihrem Fall richtig ist, verwenden Sie die Formulierung: "Entgegen Ihrer Ansicht sind die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer stationären Rehabilitation erfüllt." Ergänzen Sie Ihren Widerspruch unbedingt durch den Zusatz: "Ich bitte ausdrücklich darum, eine ergänzende Stellungnahme bei dem mich behandelnden Arzt/der mich behandelnden Ärztin anzufordern."

Ihr Widerspruch kann dann nicht einfach zurückgewiesen werden, ohne dass zuvor diese Stellungnahme angefordert wird. Sollten Sie dennoch einen ablehnenden Bescheid erhalten, empfehlen wir, juristischen Rat einzuholen oder sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.

 

weitere Informationen zum Thema Antragsverfahren

  • Ich wurde vom Kostenträger telefonisch aufgefordert, meinen Rehabilitationsantrag zurückzunehmen:
    Auf telefonische Aufforderungen sollte grundsätzlich nicht eingegangen werden. Bitten Sie Ihren Kostenträger um eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung.
  • Wunschklinik

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