Eine Zuzahlung ist nicht dasselbe wie ein Mehrkostenverlangen. Bei einer Zuzahlung (max. 10€/Tag) handelt es sich um Ihre Beteiligung an den Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen in der Rehabilitation. Ein Mehrkostenverlangen darf nur die gesetzliche Krankenkasse (GKV) verlangen, wenn Sie trotz gleichwertiger Zuweisungsklinik, d. h. Ihren Wünschen angemessen, in eine Wunschklinik möchten. Anders bei der DRV, wo nicht unmittelbar ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung der Wunschklinik besteht.

Zuzahlung

Die kalendertägliche Zuzahlung ist sozusagen Ihre "Selbstbeteiligung" an der Rehabilitation. Sie beträgt bei stationärer Reha höchstens 10€ pro Tag für maximal 42 Tage im Jahr. Wenn Sie länger als 42 Tage in einer Reha-Klinik verbringen, müssen Sie ab Tag 43 keine Zuzahlung mehr leisten. Das gleiche gilt, wenn Sie vorher bereits eingezahlt haben. Die Zahlung rechnet die Reha-Klinik mit Ihnen direkt ab. Zuzahlungsfreie Rehabilitationen sind ambulante Reha, Kinder-Reha und stationäre Reha (während Übergangsgeld gezahlt wird). Sie können einen Antrag auf Befreiung der Zuzahlung stellen, z. B. wenn Ihre Einkommensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen unter 1317 Euro) gering sind. Der Antrag auf Befreiung muss vor Rehaantritt beim Kostenträger gestellt werden (DRV Formular G0160).

Mehrkostenverlangen durch die Krankenkasse

Laut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz können Sie Ihre Rehabilitationseinrichtung grundsätzlich frei wählen. Mehrkosten können nur gefordert werden, wenn keine besseren medizinischen Gründe für die Wunschklinik sprechen oder keine wichtigen, persönlichen Belange für den Klinikwunsch vorgebracht wurden. Begründet der Betroffene seine Wahl, so ist die Krankenkasse einer Ermessensausübung verpflichtet und muss diese in einem Bescheid über die Mehrkosten erkennbar darlegen. Ablehnungsbegründungen allein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sind unzulässig.

Mehrkosten sind berechtigt, wenn keine „wichtigen“ oder medizinischen Gründe vorliegen. Das sind z. B. persönliche Belange, die keine Auswirkungen auf den Erfolg der Rehabilitation haben, wie z. B. eine Klinik an der See ohne attestierte Atemwegserkrankungen.

Eine unterzeichnete Mehrkostenübernahmeerklärung hat keine rechtliche Bindung und führt nicht unmittelbar zu einer Zahlungsverpflichtung. Hierzu muss dem unberechtigten Mehrkostenverlangen jedoch fristwahrend widersprochen werden.

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