Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche unterscheiden sich grundlegend von Reha-Maßnahmen für Erwachsene.

Bei Kindern steht auch die Bindung zu den Eltern, zu Geschwistern und Freunden im Vordergrund: Zum Beispiel fällt ihnen eine Anpassung an eine neue Umgebung meist schwerer als Erwachsenen.

Daher erhalten die jungen Betroffenen in den Einrichtungen neben der medizinischen vor allem eine pädagogische Betreuung – manchmal wird auch ein Elternteil als Bindeglied und „Co-Therapeut“ mit aufgenommen.

Schulpflichtige Kinder erhalten in den Einrichtungen Stützunterricht, damit sie möglichst wenig Unterrichtsstoff versäumen. Eine Durchführung während der Schulferien ist daher nicht zwingend notwendig.

 

Rehabilitation und Vorsorge unterscheiden sich grundlegend.

Grundprinzipien der Kinder-Reha & Kinder-Vorsorge:

  • Verständnis für den Umgang mit der Erkrankung fördern
  • krankheitsbezogene Eltern-Kind-Interaktionen verbessern
  • Autonomie des Kindes stärken
  • Stressbewältigung unterstützen
  • soziale Kompetenzen erlernen und festigen

Häufigste Indikationen bei Kindern:

  • Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma)
  • Verhaltensauffälligkeiten (z. B. aggressives Verhalten)
  • Entwicklungsstörungen (z. B. Legasthenie)
  • Hautkrankheiten (z. B. Neurodermitis)
  • Übergewicht

Kinderrehabilitation

Die Übungen sollen auch Spaß machen!

Eine Rehabilitation dient dazu, die Folgen einer bestehenden Erkrankung zu mildern oder diese zu beseitigen. Im Gegensatz zur Vorsorge liegt hier schon eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Die Kinder-Reha kann ambulant oder stationär erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind bei Kindern gleichermaßen zuständig. Die entsprechenden Antragsformulare sind beim jeweiligen Kostenträger abrufbar (DRV: G0200 und G0612 - GKV: über den Vertragsarzt Formular 61).

  • Kinder bis 18 Jahre (in Ausnahmefällen bis zu 27 Jahren z. B. während der Ausbildung)
  • Regeldauer von mindestens 4 Wochen
  • keine kalendertägliche Zuzahlung von 10€
  • Kostenübernahme von Begleitpersonen (bei Patienten bis 12 Jahren)
  • Übernahme der Reisekosten
  • ist die Begleitperson berufstätig, wird der Verdienstausfall erstattet
  • keine Mindestwartezeit für erneute Kinder-Reha

 

Vorsorgemaßnahmen für Kinder

Eine Vorsorge verhindert, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Erkrankung eintritt und sich chronifiziert. Vorsorgemaßnahmen sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Versicherte haben nach § 24 SGB V einen Anspruch auf eine stationäre Vorsorge, wenn diese medizinisch notwendig ist. Die ambulanten Behandlungsangebote müssen im wohnortnahen Umfeld bereits ausgeschöpft sein.

  • Kinder bis 14 Jahre können eine Vorsorge in Anspruch nehmen
  • Regeldauer von 3 – 6 Wochen
  • keine kalendertägliche Zuzahlung von 10€
  • Kostenübernahme von Begleitpersonen
  • Reisekosten können anteilig berechnet werden – sprechen Sie dazu mit Ihrer GKV
  • erneute Vorsorgemaßnahme erst nach Ablauf von 3 Jahren möglich

 

Die Vorsorge soll eine gesundheitliche Beeinträchtigung verhindern.

Mutter-Vater-Kind-Maßnahme

Seit dem 01.10.2018 gibt es bundesweit einheitliche Formulare zur Beantragung einer Mutter-Vater-Kind-Maßnahme. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrem Arzt, der diese mit Ihnen gemeinsam ausfüllt.

Eine medizinisch notwendige Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme dient in erster Linie der Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der Elterngesundheit, dabei ist auch eine medizinische Mitbehandlung von behandlungsbedürftigen Kindern möglich. Diese soll verhindern, dass eine Krankheit eintritt und sich chronifiziert. Davon zu unterscheiden sind Vorsorgeleistungen (Mutter-Vater-Maßnahme) ohne die Mitnahme der Kinder.

  • Für Eltern mit Kindern bis 12 Jahre
  • Regeldauer von 3 Wochen
  • Kalendertägliche Zuzahlung von max. 10€/Erwachsenen, Kinder leisten keine Zuzahlung
  • Weitere Kinder können als Begleitpersonen mitfahren (bis 12 Jahre, ausgenommen Kinder mit Behinderung) – müssen aber nicht
  • Reisekosten können anteilig berechnet werden – sprechen Sie dazu mit Ihrer GKV
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Fehlzeiten, es muss kein Urlaub genommen werden
  • Erneute Beantragung erst nach Ablauf von 4 Jahren möglich

Geeignete Vorsorgeeinrichtungen finden Sie hier.