In der Regel wird der Antrag auf stationäre Rehabilitation vom Patienten selbst beim zuständigen Kostenträger eingereicht. Ein Antrag auf Anschlussheilbehandlung (AHB) wird meistens vom Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses gestellt. Alle Leistungsträger sind gesetzlich dazu verpflichtet zusammenzuarbeiten und ihre Leistungen zu koordinieren. Ist ein Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, (seines Erachtens nach) nicht zuständig, muss er den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten und den Patienten hierüber informieren.

Deutsche Rentenversicherung

- Erwerbstätige
- Bezieher von Erwerbsminderungsrente
- Arbeitssuchende, erwerbsfähig

Gesetzliche Krankenkasse

- Rentner
- Schüler / Studenten
- Kinder
- Nicht Erwerbstätige ( z. B. Hausfrauen)

Gesetzliche Unfallversicherung

- bei Wege- und Arbeitsunfällen
- Berufskrankheiten

Jugendhilfe

- Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Kriegsopferversorgung

- Gesundheitsschäden durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst

Sozialämter

- für alle Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der übrigen Rehabilitationsträger fallen

Sie sind Privatversichert oder Selbstzahler? Sie können jederzeit Reha-Maßnahmen nutzen, wenn Sie diese selbstständig bezahlen. Ob die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme bei einer privaten Krankenversicherung übernommen werden oder nicht, hängt daher stark von den Vertragskonditionen ab. Bitte klären Sie dies vorab mit Ihrer privaten Krankenversicherung.