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Wer zum ersten Mal mit dem Thema Rehabilitation konfrontiert wird, kann durch die Fachausdrücke schon mal verwirrt werden. In unserem Reha-ABC möchten wir Ihnen daher die geläufigsten Begrifflichkeiten erläutern. Benutzen Sie dafür auch gerne unsere Suchfunktion (Lupensymbol in der Navigation oben).
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen oder Anregungen haben.

A
ambulant (ausreichend, Therapie)
Oft wird ein Reha-Antrag mit der Begründung "ambulant ausreichend" abgelehnt. Der Kostenträger meint hiermit nicht ambulante Reha sondern fordert den Patienten auf, Krankengymnastik oder Physiotherapie, vor Ort zu nutzen (siehe Seite Probleme im Reha-Antragsverfahren). Vor allem fehlt der umfassende multimodale Ansatz in der ambulanten Rehabehandlung. Der Verweis auf ambulante Behandlung ist oft schon deshalt unzutreffend, da es für den Patienten (bei seinem Gesundheitszustand) kein erreichbares ambulantes Angebot gibt. Im Gegensatz zur (stationären) Rehabehandlung, bei der sich der Patient auch über Nacht in der entsprechenden Einrichtung aufhält, befindet sich der Patient nur tagsüber zu den Behandlungen in der Klinik. Abends nach den abgeschlossenen Einheiten kehrt der Patient in sein häusliches Umfeld zurück.
Anschlussheilbehandlung (AHB)
Eine besondere Reha-Form (§ 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V), die sich an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation anschließt. Die AHB wird vom Sozialdienst der Klinik beantragt. Hier gilt in vielen Fällen ein verkürztes Antragsverfahren, denn der Patient soll idealerweise direkt vom Krankenhaus in die Rehaklinik wechseln. Wichtige Rehaziele können hier auch der physische wie psychische Umgang mit den Krankheitsfolgen sein. Seit dem 01.07.2022 kann in bestimmten Indikationsgruppen (Geriatrie, Kardiologie, Neurologie, Pneumologie, Transplantation) oder Indikationen (Orthopädie Gelenkersatz Hüfte, Knie) die AHB-Behandlung in der Rehaklinik ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden (§ 40 Abs. 3 Satz 10 SGB V).
Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)
Wenn der Patient nicht krankenversichert ist oder aus medizinischen Gründen keine AHB möglich ist, beantragt der Sozialdienst des Akutkrankenhauses eine Anschlussgesundheitsmaßnahme.
B
Barthel-Index
Der Barthel-Index dient zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit eines Patienten. Ein Gesamtscore von maximal 100 Punkten (komplette Selbständigkeit) kann erreicht werden. Mit einem Barthel-Index zwischen 35-80 Punkten gilt der Patient als hilfsbedürftig bzw. rehabedürftig.
Basisvertrag/Belegungsvertrag
Regelt die Zulassung und Zertifizierung der Reha-Kliniken im DRV-Bereich für die jeweilige Indikation. Der Patient mit Kostenträger DRV wird nur in wenigen Ausnahmefällen in einer Klinik ohne Basisvertrag behandelt werden.
Begleitperson
Begleitpersonen müssen als medizinisch notwendig im Antragsverfahren angegeben werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie zur psychischen Motivation, zur Unterstützung bei der körperlichen Hygiene oder Angehörigen-Schulungen für die häusliche Pflege des Patienten notwendig sind. Darüber hinaus können Sie als Selbstzahler aufgenommen werden.
(rechtsmittelfähiger) Bescheid
Die Entscheidung des Kostenträgers über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Meist am Ende der Entscheidung befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung mit den gültigen Widerspruchsfristen. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie zwingend innerhalt der Widerspruchsfrist (meist von einem Monat) Widerspruch erheben. Die Begündung können Sie auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachreichen.
Bewilligungszeitraum
Meint den Zeitraum in der eine Reha-Maßnahme durch den Patienten angetreten werden muss. In diesem Zeitraum können Patient und Patientenaufnahme der Reha-Klinik die Aufnahme ohne Kostenträger frei abstimmen. Entscheidend ist der Behandlungsbeginn innerhalb der Frist. Ein Aufnahmetermin kann wegen wichtigen, nachvollziehbaren Gründen verschoben werden. Kann der Patient in dieser Zeit gar nicht antreten, so muss er einen Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen und begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Reha-Maßnahme trotzdem als „angetreten“ und die 4-Jahreswiederholungsfrist gilt. Kann die zugewiesene Rehaklinik innerhalb des Zeitraumes nicht aufnehmen, so muss auch diese einen begründeten Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen oder die Kostenzusage zurückgeben. In diesem Fall kann und muss der Kostenträger eine neue aufnahmebereite Rehaklinik zuweisen.
C
Covid 19
Multiorganerkrankung, die sich im ganzen Körper ausbreiten/befallen kann: Herz, Lunge, Nieren, Gehirn, Blutgefäße mit ganz unterschiedlichen (Langzeit-)Wirkungen. Häufigste Syndrome: Fatique (bleierne Erschöpfung), die sich durch viel Schlaf nicht bessert. Riech- und Geschmacksstörungen, Haarausfall, Thrombosen, Kurzatmigkeit, Schlaganfälle, Herzerkrankungen, Kopf- und Gelenk- oder Muskelschmerzen. Psychologische und neurologische Beschwerden: Depressive Verstimmung, Angststörungen und Brain Fog (Gehirnnebel), d.h. Denk- und Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Viele Rehakliniken bieten bereits ein spezielles Behandlungsprogramm dafür an.
E
Entlassmanagement
Für das Entlassmanagement ist in erster Linie der Sozialdienst des Akutkrankenhauses zuständig. Der Vorgang bezeichnet den Übergang vom Krankenhaus in eine nachfolgende Behandlung, z.B. durch Verordnung einer Anschlussheilbehandlung.
Einstweiliger Rechtschutz (ER-Verfahren)
auch vorläufiger Rechtsschutz im Klageverfahren, meint die Möglichkeit sich die Rehaleistung bei medizinischer Dringlichkeit (Erbringung innerhalb von 6 Monaten) bereits vor einer lange dauernden Entscheidung (durchschnittlich 1-1,5 Jahre) über die Klage vor dem Sozialgericht zu erhalten. Der Patient muss darüber hinaus eine eidesstattliche Erklärung leisten, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die voraussichtlichen Behandlungskosten zu verauslagen.
Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt aufgrund von akuter oder Folgeerkrankung, förderungsbedürftig.
F
Fristen
In der Regel beträgt die Frist nach Erhalt des Ablehnungsschreibens einen Monat, sofern der Bescheid des Kostenträgers eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Fehlt die entsprechende Belehrung, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr.
G
Geriatrische Rehabilitation
Die Alters-Reha ist für Patienten ab dem 70. Lebensjahr. Hier gilt es die oft multimorbiden Krankheitsbilder und Bedürfnisse älterer Patienten zu behandeln und therapeutisch fachübergreifend zusammenzuarbeiten, um den bestmöglichen Allgemeinzustand des Patienten zu erreichen. Oberstes Ziel ist Reha vor Pflege. Neu ist, dass die Reha-Bedürftigkeit einer solchen Reha-Maßnahme jetzt mit Antragsstellung des Hausarztes als bescheinigt gilt und nicht mehr von der Kasse in Frage zu stellen ist.
H
Hauptindikation
auch Grunderkrankung genannt, erstes Auswahlkriterium für die medizinische Eignung einer Reha-Klinik.
(Ambulante) Heilmittelverordnung
Alle Leistungen, die dem Patienten im Rahmen der GKV zur Verfügung stehen, und per Rezept vom Arzt verordnet werden können.
Heilstättenänderung
Veralteter Begriff, siehe Umstellungsbitte.
I
Indikation
Unter dem Begriff Indikation versteht man, was medizinisch notwendig ist, d.h. welchen medizinischen Fachbereich sind die Symptome, Beschwerden oder Einschränkungen des Patienten zuzuordnen, z.B. Orthopädie, Kardiologie, Neurologie.
Interdisziplinäre Therapie
fachübergreifend, siehe Therapieformen.
K
Klageverfahren vor Sozialgericht
Innherhalb eines Monats muss eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, Fristbeginn ist der Erhalt des Widerspruchsbescheides. Die Klage muss immer schriftlich bzw. unterzeichnet erfolgen.
Klima
Bei Patienten mit Atemwegs- und/oder Hauterkrankungen sowie bei Allergien oder starker Infektanfälligkeit haben auch die klimatischen Verhältnisse großen Einfluss auf den Rehaerfolg. Je nach Standort wird unterschieden nach: Seeklima (Meeresküste), Hochseeklima (Insel), Schonklima (Mittelgebirge) und Reizklima (Hochgebirge).
Komorbidität
bezeichnet die zusätzlichen Begleiterkrankungen.
Krankengeld
Zahlung im Krankheitsfall, nach sechs Wochen Arbeitgeber-Lohnfortzahlung.
Krankengeldbezug
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für max. 78 Wochen, innerhalb eines 3-Jahreszeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit und wegen derselben Krankheit, d. h. wenn dieselbe nicht ausgeheilte Ursache der Krankheit zugrunde liegt bzw. wenn es sich um unzweifelhafte Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung handelt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit zur bereits bestehenden Erkrankung auf, führt dies jedoch nicht zu einer längeren Anspruchsdauer.
Kur
veralteter Begriff, siehe Medizinische Rehabilitation/Heilverfahren.
L
Long-Covid-Syndrom
Wenn die Beschwerden einer Corona-Virusinfektion länger als 12 Wochen anhalten.
Lebensumstände (persönliche)
Diese spielen eine wichtige Rolle beim Wunsch- und Wahlrecht und können beim Kostenträger geltend gemacht werden. Wie z. B. hohes Lebensalter, Familie/Angehörige, pflegebedürftige Angehörige, Begleitpersonen, Einschränkungen in der Mobilität, Religion, Sprache.
M
Medizinische Rehabilitation/Heilverfahren
Verfolgt den Zweck, die Folgen einer Krankheit zu beseitigen oder zu mildern, die Erwerbsfähigkeit zu fördern, wiederherzustellen oder zu prüfen.
Medizinischer Dienst (MD)
Der Kostenträger kann die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, meist bei Ablehnung. Es muss ein detailliertes Gutachten erstellt werden und ist dem Bescheid beizufügen. Der Kostenträger ist jedoch nicht an die Empfehlung des MD gebunden. Sogenannte Kurzgutachten entsprechen hingegen nicht den Formalien.
Mehrkosten
Beinhaltet die hälftige Differenz aus Tagespflegesatz der vorgeschlagenen, medizinisch gleichwertig geeigneten Zuweisungsklinik der Kasse und der Wunschklinik des Patienten. Gilt ausschließlich für den GKV-Bereich.
Multimodale Therapiedichte
Bei dieser Behandlungsform werden unterschiedliche Fachleute aus verschiedenen Bereichen hinzugezogen.
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme/Kur
Eine medizinisch notwendige Mutter/Vater – Kind – Kur dient in erster Linie der Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der Elterngesundheit, dabei ist auch eine medizinische Mitbehandlung von behandlungsbedürftigen Kindern möglich. Diese ist jedoch nicht zu Vergleichen mit einer Behandlung in einer Kinderrehabilitation.
N
Nachsorgebehandlung
Der Reha-Prozess endet nicht mit dem Verlassen der Klinik. Der Arzt in der Klinik sagt, wie es weitergeht. Die Nachsorgeprogramme der Deutschen Rentenversicherung bieten je nach Bedarf Physio-, Bewegungs- und Sporttherapien, Schulungen zur gesunden Ernährung, psychischer und sozialer Unterstützung. Die Durchführung erfolgt in der Regel ambulant in einer wohnortnahen Rehaklinik.
Nebenindikation
auch Komorbidität/Begleiterkrankung genannt, bei der Klinikauswahl ebenso zu berücksichtigen, i.d.R. können pro Reha-Maßnahme bis zu 2 Nebenindikationen berücksichtigt werden, prozentuale Therapiegewichtung ist verschieden (60:40; 80:20)
O
Onkologische Rehabilitation
Für die onkologische Anschlussheilbehandlung gelten Sonderregelungen. Sie erfolgt erst nach Abschluss der Primärbehandlung, d. h. nach OP, Strahlen- oder Chemotherapie. Die Antragsstellung erfolgt über den Sozialdienst von Krankenhaus oder Strahlentherapiezentrum. Daran anschließen können bis zu zwei weitere AHB, sofern erhebliche Funktionsstörungen infolge der Tumorerkrankung selbst, durch Komplikationen oder Therapiefolgen vorliegen. Zuständiger Kostenträger ist auch nach Verrentung des Patienten die Deutsche Rentenversicherung. Es gelten besondere Fristen bei der Antragsstellung.
P
Patientenmanagement
Das Patientenmanagement koordiniert den Weg des Patienten in einer Klinik, z.B. im Bereich der Patientenaufnahme.
Pflegende Angehörige
Seit 01.01.2019 wird pflegenden Angehörigen im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) der Zugang zu stationärer Rehabilitation erleichtert. Sie haben nunmehr Anspruch auf stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre. Der Leistungsanspruch beinhaltet auch die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Reha-Klinik oder einer anderen Versorgungseinrichtung. Die Krankenkasse koordiniert mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung. Für Patienten, die als Angehörige im Laufe des Zupflegenden eigenen Rehabedarf entwickeln. Hierfür gibt es spezielle Therapieangebote von unterschiedlichen Kliniken (siehe Pflegende Angehörige).
Post-Covid-Syndrom
Wenn die Beschwerden nach einer Corona-Virusinfektion länger als 4 Wochen anhalten.
Q
Qualitätsmanagement
In Deutschland gibt es bestimmte Mindestanforderungen für Rehabilitationskliniken, diese werden durch das Qualitätsmanagement bzw. Zertifizierungen geprüft.
R
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsmittelbelehrung gibt Auskunft zu Form und Frist eines Widerspruchs. I.d.R. beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat. Es gilt Schriftdatum bzw. postalisches Zustelldatum. Fällt diese, so beträgt die Frist bis zu 12 Monate.
Rehabilitationsanspruch
Der Patient hat unabhängig vom Alter oder dem Schweregrad seiner Erkrankung Anspruch auf Rehabilitation.
Rehabilitationsbedürftigkeit
Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit ambulanten Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ergotherapie nicht wiederhergestellt werden.
Rehabilitationsfähigkeit
Der Patient ist so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
Rehabilitations-Maßnahme
Leistung, die zur medizinischen Rehabilitation dient. Veraltet auch Kur genannt.
Rehabilitationsmotivation
Der Patient ist dazu aufgefordert aktiv an der Rehamaßnahme mitzuarbeiten und sich der Therapie nicht zu verschließen.
Rehabilitationsprognose
Der Patient kann individuelle Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.
Rehabilitationsziele
Nach Abschluss einer Rehabilitation soll sich der Zustand des Patienten verbessern. Ziele können dabei unter anderem sein: Verbesserung der Selbständigkeit, Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, Rückkehr ins Arbeitsleben.
S
Selbstzahler
Patienten, die eine Rehabilitations-Maßnahme ohne Übernahme eines Kostenträgers selbst zahlen.
SINGER Patientenprofil
Mit dem SINGER Patientenprofil soll zum Entlassungszeitpunkt der Unterstützungsbedarf für die angegebenen Beeinträchtigungen und Funktionsschädigungen in einer fünfstufigen Graduierung angegeben werden.
Sozialdienst (Krankenhaus/Reha-Klinik)
Regelt die soziale Versorgung des Patienten in der Akut- oder Reha-Klinik. Er ist mit dem gesamten Entlassungsmanagement des Patienten beauftragt. Stellt den AHB-Antrag, wenn vom behandelnden Arzt verordnet.
T
Tagespflegesatz nach VdeK
Die Höhe des Tagespflegesatz wird für jede Indikation individuell festgelegt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge gem. § 111 SGB V mit geeigneten Rehabilitationseinrichtungen.
Tiergestützte Therapie
Die tiergestützte Therapie gilt als alternativmedizinische Behandlung, die zur Unterstützung der Behandlung Therapietiere (meist Hunde, Pferde oder Alpakas) einsetzt. Diese können besonders in der Psychosomatik gute Erfolge bei den Patienten erzielen, z.B. durch emotionale Nähe und Wärme. In der Rubrik "Unsere Spezialisten - tiergestützte Therapie" finden sie diverse Rehakliniken mit diesem Angebot.
Therapiekonzept
xx
U
Umstellungsbitte
Änderungsverfahren hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid vorgeschlagenen Zuweisungsklinik.
V
Versorgungsvertrag nach § 111
Regelt die Zulassung und Zertifizierung der Reha-Kliniken im GKV-Bereich für die jeweilige Indikation.
Vertragsklinik
Kostenträger können mit jeder Rehaklinik und für jede Indikation individuell zur Behandlung Ihrer Versicherten sogenannte Fallpauschalenvereinbarungen treffen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Siehe Einstweiliger Rechtsschutz.
Vorsorgeheilbehandlung/Kur
Soll verhindern, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung entsteht.
W
Widerspruchsverfahren
Wird durch einen (formlosen) fristwahrenden Widerspruch durch den Patienten eröffnet und vom Kostenträger erst durch einen Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle beendet. Siehe Klageverfahren.
Wiederholungsfrist (4 Jahre)
Grundsätzlich hat ein Patient alle vier Jahre Anspruch auf die Wiederholung einer Reha-Maßnahme. Chronische Erkrankungen sind anerkannte gesundheitliche Gründe, die von dieser Frist entbinden. Hier erfolgt eine Wiederholung meist alle zwei Jahre. Bei Kinder- und Jugendreha ist die Frist aufgehoben.
Wohnortnähe
bezeichnet man einen Radius von bis zu 180km zwischen Wohnort und Klinik.
Wunschklinik
Durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) hat der Patient das Recht darauf seine Wunschklinik gegenüber dem Kostenträger zu äußern und muss von diesem bei der Klinikauswahl berücksichtigt werden. Gründe für eine bestimmte Wunschklinik können vor allem besondere persönliche Lebensumstände, Alter und Geschlecht sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse (siehe auch "Ablehnung der Wunschklinik"). Ein Unterschied zwischen den Kostenträgern DRV und GKV ist, dass jeder GKV-Patient nach § 40 Abs. 2 SGB V einen Rechtsanspruch auf seine medizinisch geeignete Wunschklinik hat, jedenfalls gegen Mehrkostenerstattung (siehe Wunsch- und Wahlrecht).
Z
Zuweisungsklinik
ist die vom Kostenträger zugewiesene Klinik im Bewilligungsbescheid.
Zuzahlung
bei stationärer Reha, höchstens 10€/Tag für längstens 42 Kalendertage/Jahr bei AHB, höchstens 10€/Tag für 14 Kalendertage/Jahr, z. T. direkt in der Rehaklinik zu entrichten.
Zuzahlungsbefreiung
Ob ein Anspruch auf Befreiung besteht, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen und den bereits geleisteten Zuzahlungen pro Kalenderjahr. Der Antrag muss vor Rehaantritt bei der Kasse geprüft werden.
zuzahlungsfrei
ambulante Reha, Kinder-Reha, Reha, während der Übergangsgeld gezahlt wird.