Nachdem der AKGES die Regelung von Zugangserleichterungen bei der AHB angestoßen hat, hat nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach Ermächtigung durch das IPReG in seinem Beschluss vom 16.12.2021 die Regelung getroffen, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden kann.

 

In den wichtigsten Indikationen darf die Kasse bei der Überleitung der Patienten vom Krankenhaus in die AHB nicht mehr vorab die medizinische Notwendigkeit einer AHB überprüfen. Das ist eine gute Nachricht für die betroffenen Patienten, die bisher in vielen Fällen willkürlich auf ambulante Behandlung verwiesen wurden.

 

Für die Sozialdienste in den Akutkrankenhäusern wird hierdurch eine Entlastung eintreten, weil sie nicht mehr fassungslos gegen AHB-Verweigerungen kämpfen müssen.

 

Auch die Rehakliniken können nun AHB-Patienten unterstützen, die bislang in vielen Fällen altersbedingt oder mangels Unterstützung die medizinisch ungerechtfertigte Ablehnung ihrer notwendigen AHB hingenommen haben. Man darf hoffen, dass es weniger willkürliche AHB-Verweigerungen gibt.

 

Erfreulich ist auch, dass die anfängliche Haltung der Krankenkassen aufgebrochen werden konnte, nur Indikationen, ohne wesentliche praktische Relevanz von der Vorabprüfung auszunehmen. Leider hat der G-BA auf Grund der Blockadehaltung der Krankenkassen viele Chancen versäumt und es bleiben viele Fragen offen. So enthält der vom G-BA beschlossene Indikationskatalog Lücken, die nicht erklärbar sind: Beispielsweise der Patient nach Operation einer TEP des Schultergelenks. Mit der Vorabprüfung seiner Krankenkasse wird er sich fragen, warum er anders behandelt wird als sein Bettnachbar, der mit einer TEP des Kniegelenks direkt die notwendige AHB erhält.

 

Auch die in der Gesetzesbegründung des IPReG gewünschte Angleichung des AHB Zugangs von GKV und DRV ist der Blockadehaltung der GKV im G-BA zum Opfer gefallen und die Chance auf weitere, substanzielle Verschlankung des bürokratischen Zugangsverfahrens wurde nicht genutzt.

 

Derzeit treten rund eine Millionen Patienten jährlich nach einer Krankenhausbehandlung eine medizinische Reha-Maßnahme an – Tendenz steigend. In mehr als der Hälfte der Fälle werden die Kosten dafür von einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings erst nach einem aufwändigen und oft zeitraubenden Antrags- und Genehmigungsverfahren. Patientenvertreter, Ärzte und Kliniken fordern schon länger die Abschaffung dieses Genehmigungsvorbehalts. Vor allem, weil durch das Verfahren wertvolle Zeit verstreicht, die den Behandlungserfolg gefährdet und unnötige Bürokratie entsteht.

 

Zudem ist eine Direkteinleitung der Reha nach der Krankenhausbehandlung oftmals dringend erforderlich, weil Patienten auch nach Abschluss der Krankenhausbehandlung noch nicht nach Hause entlassen werden können. Ein Verschieben in die Pflege wird schwieriger. Nicht umsonst war der Genehmigungsvorbehalt in Hochzeiten der Corona-Pandemie ausgesetzt worden. Eine schnellere Überweisung in die Reha wäre aktuell auch für die Krankenhäuser eine wichtige Entlastung, die dadurch mehr Kapazitäten für Corona-Patienten zur Verfügung stellen könnten.

 

Ihr Arbeitskreis Gesundheit e. V.